Klare Linie bei Anhebung der Obergrenzen im mittleren Zolldienst
Nach dem Erlass gilt die Quote abweichend von der bisherigen dienststellenspezifischen Regelung nun jeweils für den gesamten Bezirk einer Bundesfinanzdirektion beziehungsweise für den Zollfahndungsdienst insgesamt. Bei den einzelnen Dienststellen, also Mittelbehörden, Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sind im Rahmen der Gesamtquote Abweichungen nach oben oder unten lediglich von bis zu 2,5 Prozentpunkten zulässig.
Grundlage für die Berechnung ist jeweils der anerkannte Personalbedarf für den mittleren Dienst einschließlich der vergleichbaren Arbeitsplätze der Tarifbeschäftigten. Arbeitsplätze, die nach Entgeltgruppe 9 a TVöD – vergleichbar der Besoldungsgruppe A 9 m – zu bewerten sind, sind bis auf weiteres nicht auf die Quote bei Besoldungsgruppe A 9 m/A 9 m + Z anzurechnen.
Dewes warnte davor, den Erlass des Bundesfinanzministeriums durch weitere Ausschreibungen im nachgeordneten Bereich zu unterlaufen. Es sei nicht akzeptabel, wenn diese unmissverständlichen und verbindlichen Regelungen ausgehebelt würden. Für die bevorstehende Führungskräftetagung forderte Dewes klare Aussagen von der Leitung des Bundesfinanzministeriums.
Wenn Möglichkeiten zu Höherbewertungen bestünden, müssten diese in einem bestimmten Zeitfenster auch genutzt werden. Die Politik habe gewollt, dass die Situation bei der Dienstpostenbewertung verbessert werde. Jetzt müsse so gehandelt werden, wie es das Bundesfinanzministerium vorgebe.
Seit Jahren setzen sich BDZ und BDZ-Fraktion im Hauptpersonalrat für eine spürbare Anhebung der Obergrenzen der Dienstposten in der gesamten Bundesfinanzverwaltung ein. Auch die Obergrenzen in den übrigen Laufbahnen sollen verbessert und die Planstellenausstattung entsprechend den Obergrenzen haushaltsmäßig umgesetzt werden, fordert der BDZ.