Keine Begrenzung der Beihilfe für im Basistarif Versicherte
Geklagt hatten unter anderem beihilfeberechtigte Bundesbeamte. Sie verlangten die Gewährung von Beihilfe für ärztliche Leistungen, die sie selbst beziehungsweise ihre Ehepartner in Anspruch genommen hatten.
Die ärztlichen Leistungen wurden überwiegend mit dem 2,3-Fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung gestellt. Die Kläger erhielten Beihilfe in Höhe von 70 Prozent der Aufwendungen. Die übrigen 30 Prozent werden über eine private Krankenversicherung abgedeckt, die sie jeweils zum so genannten Basistarif abgeschlossen haben.
Die Beihilfestellen der Beklagten kürzten die beantragten Beträge, indem sie bei den Gebühren für die ärztlichen Leistungen einen geringeren Erhöhungssatz als denjenigen des 2,3-Fachen in Ansatz brachten.
Die Bundesbeihilfeverordnung sieht unter Bezugnahme auf eine Regelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vor, dass bei ärztlichen Leistungen nur wesentlich geringere Erhöhungssätze abgerechnet werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt, die den Klagen stattgegeben hatten. Die Begrenzung der Beihilfegewährung auf die Erhöhungssätze, die für Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherung gelten, verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Beamtinnen und Beamte sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die mangels einer Alternative im Basistarif versichert sind, werden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dadurch gegenüber im Regeltarif krankenversicherten Beihilfeberechtigten benachteiligt. Hierfür fehle es an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund.