Endlich bundesweit einheitliche Regelungen zur Ausnutzung der Bewertungsobergrenzen im mittleren Dienst umsetzen!
In einem entsprechenden Erlass teilt das Bundesfinanzministerium den Bundesfinanzdirektionen mit, dass die zuerkannten Bewertungsobergrenzen für Dienstposten der Besoldungsgruppe A9m/A9m+Z von nach Besoldungsgruppe A6m/A8 bewerteten Dienstposten vorgenommen werden sollen, die mit Beschäftigten der Besoldungsgruppe A 8 besetzt und zum Beurteilungsstichtag 1. Juni 2013 mit der Note „Überdurchschnittlich“ (10 Punkte) oder besser beurteilt wurden. Der Zeitpunkt der Übertragung der höherbewerteten Dienstposten soll einheitlich rückwirkend auf den 1. April festgelegt werden. Aufgrund der Nachfrage im Referat III A 4 beim Bundesfinanzministerium in Verbindung mit dem angekündigten Erlass werden nun folgende Beförderungen vorbereitet, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zum 1. März bzw. 1. April erfolgen können:Einfacher DienstBesoldungsgruppe Punktezahl Anzahl der Beförderungen
Einfacher Dienst
Besoldungsgruppe Punktezahl Anzahl der Beförderungen
A 3 – A 4 bis 9 Punkte 2
A 4 – A 5 bis 10 Punkte 11
Mittlerer Dienst
Besoldungsgruppe Punktezahl Anzahl der Beförderungen
A 6 – A 7 bis 9 Punkte 92
A 7 – A 8 bis 11 Punkte 330
A 8 – A 9 bis 9 Punkte 218
A 9 – A 9m+Z Es fehlen weiterhin
Planstellen.
Der Block umfasst
138 Planstellen
Das Referat III A 4 beim Bundesfinanzministerium geht davon aus, das nach Verabschiedung des Bundeshaushalts 2014 die Möglichkeit besteht, im darauffolgenden Monat den nächsten Block von Besoldungsgruppe A 9 nach A 9m+Z zur Beförderung freizugeben.
Gehobener Dienst
Besoldungsgruppe Punktezahl Anzahl der Beförderungen
A 9 – A 10 bis 11 Punkte 102
A 11 – A 12 bis 14 Punkte 2