BFH lehnt Steuerbefreiung der Wechselschichtzulage ab
Der 2. und 10. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen vertraten in der Frage der Besteuerung der Wechselschichtzulage gegensätzliche Positionen. Während der 2. Senat (Urteil vom 25.05.2016 – Az.: 2 K 11208/15) die Auffassung vertrat, dass die Wechselschichtzulage unter den Steuerbefreiungstatbestand des § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) fällt, kam der 10. Senat zu dem Ergebnis (Urteil vom 28.06.2016 – Az.: 10 K 146/15), dass die Wechselschichtzulage steuerpflichtig ist. Der BFH hat mit seiner Entscheidung die Position des 10. Senats bestätigt und eine Steuerbefreiung abgelehnt.
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die Wechselschichtzulage aufgrund ihrer Zweckbestimmung, einen finanziellen Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel zu gewährleisten, nicht in den Anwendungsbereich des Steuerbefreiungstatbestandes des § 3b EStG fällt. Die Steuerbefreiung greife nur bei Zulagen, die ausschließlich eine ungünstig liegende Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgelten sollen. Zulagen für andere Erschwernisse wie zum Beispiel Belastungen durch den Biorhythmuswechsel seien dagegen nicht steuerfrei.
Der BDZ bedauert, dass sich die vom 2. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen vertretene Position nicht durchsetzen konnte. Nach dessen - durch das aktuelle BFH-Urteil überholten - Entscheidung sollten die Wechselzeitenzuschläge steuerbegünstigt sein, soweit sie auf tatsächlich geleistete Nachtarbeit entfallen.
Durch das Urteil des BFH wird der mit der Wechselschichtzulage verfolgte Zweck, einen Ausgleich für die Belastungen des Wechselschichtdienstes zu schaffen, in Frage gestellt. Im Zuge der Besteuerung kann die Wechselschichtzulage im Einzelfall deutlich geschmälert werden. Aus Sicht des BDZ ist es daher erforderlich, nach alternativen Wegen zu suchen, einen angemessenen Ausgleich für die Belastung durch den Biorhythmuswechsel sicherzustellen. Denkbar wäre hier zum Beispiel eine Ausweitung des Steuerbefreiungstatbestandes des § 3b EStG.