Die Bundesregierung hatte angekündigt, das Tarifergebnis aus dem April auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes übertragen zu wollen. Nun liegt der Gesetzentwurf vor. Die vielen intensiven politischen Gespräche des dbb und BDZ waren damit erfolgreich.
"Es ist gut, dass die Bundesregierung hier bei der zeit- und inhaltgleichen Übertragung ihr Wort gehalten hat. Gerade vor dem Hintergrund der schwierigen Haushaltsverhandlungen ist das ein Signal des Respekts an die Kolleginnen und Kollegen“, sagte Friedhelm Schäfer, der Zweite Vorsitzende und Fachvorstand für Beamtenpolitik des dbb, am 8. Juni 2023.
Der Gesetzentwurf zu Besoldungs- und Versorgungsanpassungen sieht vor, dass im Jahr 2023 Sonderzahlungen zum Ausgleich für die stark gestiegene Inflation an Beamtinnen und Beamte in Höhe von insgesamt 3.000 Euro steuerfrei gewährt werden. Dies gilt auch für die Versorgungsberechtigten des Bundes in Abhängigkeit der jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssätze in der Hinterbliebenenversorgung. Im Jahr 2024 ist zum 1. März eine Anhebung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro und anschließend um 5,3 Prozent vorgesehen.Entsprechend einer Vereinbarung des Koalitionsvertrages enthält der Gesetzentwurf zudem eine Regelung zur Wiederherstellung der Ruhegehaltfähigkeit der sogenannten Polizeizulage. Um eine möglichst zeitnahe Auszahlung der Sonderzahlung zu ermöglichen, soll das Gesetz spätestens am 12. Juli 2023 im Kabinett beschlossen werden.
dbb und BDZ werden den Entwurf gemeinsam mit den Einzelgewerkschaften prüfen, bewerten und im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gegenüber dem Bundesministerium des Innern und für Heimat eine Stellungnahme abgeben. Danach folgt ein Beteiligungsgespräch. Parallel zum Beteiligungsverfahren findet die Ressortabstimmung zwischen den Bundesministerien statt. Im Anschluuss muss das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschließen. Danach bringt die Bundesregierung den Gesetzentwurf in den Bundestag ein. Dort wird er beraten und danach verabschiedet. Dann wird das Gesetz verkündet und die Regelungen können in Kraft treten.
Hier der Wortlaut des Gesetzentwurfs der Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes, Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und Artikel 20 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung:
E n t wu r f
Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) „ Ab dem 1. März 2024 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
1. des Grundgehaltes um zunächst 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent,
2. um jeweils 11,3 Prozent
a) des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
und
b) der Amtszulagen sowie
3. der Anwärtergrundbeträge um den Differenzbetrag zwischen den ab dem 1. April 2022 geltenden Monatsbeträgen und 52 Prozent der nach Nummer 1 ab dem 1. März 2024 für das jeweils niedrigste Eingangsamt der entsprechenden Laufbahngruppe geltenden Beträge
die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. April 2022“ durch die Angabe „1. März 2024“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 20g des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 69m wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 69n Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 9 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes“.
b) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge und Gewährung monatlicher Sonderzahlung“.
c) Die Angaben zu den §§ 72 bis 76 wird wie folgt gefasst:
„§ 72 Einmalige Zahlung zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
§§ 73 bis 76 (weggefallen)“.
2. Nach § 69m wird folgender § 69n eingefügt:
„§ 69n
Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 9 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
(1) Für am [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] vorhandene Ruhestandsbeamte gehört ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 9 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn
1. die am [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] vorhandenen Ruhestandsbeamten bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 9 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung erfüllt haben und
2. für die am [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] vorhandenen Ruhestandsbeamten nicht bereits § 81 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden ist.
Der für die ruhegehaltfähige Zulage maßgebende Betrag ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der Zulage geltenden Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt nicht.
(2) Auf das der Hinterbliebenenversorgung zugrundeliegende Ruhegehalt ist ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] Absatz 1 entsprechend an-zuwenden, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] verstorben ist. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt nicht.“
Artikel 20
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „5,67 Euro“ durch die Angabe „6,31 Euro“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „1,34 Euro“ durch die Angabe „1,49 Euro“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „2,67 Euro“ durch die Angabe „2,97 Euro“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „3,88 Euro“ durch die Angabe „4,35 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „16,08 Euro“ durch die Angabe „18,01 Euro“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die „19,52 Euro“ durch die Angabe „21,86 Euro“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die „24,25 Euro“ durch die Angabe „27,16 Euro“ ersetzt.
ddd) In Nummer 4 wird die „31,24 Euro“ durch die Angabe „34,99 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „6,24 Euro“ durch die Angabe „6,99 Euro“ ersetzt.
3. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „823,95 Euro“ durch die Angabe „922,82 Euro“ ersetzt.