Amtsangemessene Alimentation
BMI-Regelungen zur Geltendmachung von Ansprüchen gelten trotz weiterer Verzögerungen fort
Die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation für die Bundebeamtinnen und -beamten lässt weiter auf sich warten. Vor dem Hintergrund der fortgesetzten Verzögerungen und der aktuellen Regierungskrise hat der BDZ das Bundesfinanzministerium (BMF) um Klarstellung gebeten, ob die Betroffenen ihren Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation mit Widersprüchen gegen ihre Besoldung bzw. Versorgung geltend machen müssen oder ob sie das Gesetzgebungsverfahren abwarten können. Das BMF hat in einem aktuellen Rundschreiben nunmehr klargestellt, dass die Regelungen des Bundesinnenministeriums (BMI) zum Umgang mit Anträgen auf eine amtsangemessene Alimentation bzw. Widersprüchen weiterhin gelten. Dies bedeutet im Ergebnis insbesondere, dass der Dienstherr weiterhin auf die Einrede der Verjährung und das Erfordernis einer haushaltsnahen Geltendmachung von Ansprüchen ab dem Jahr 2021 verzichtet.
Das Bundeskabinett hat am 06.11.2024 den Entwurf eines Bundesbesoldungs- und –versorgungsangemessenheitsgesetz beschlossen, mit dem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessen Alimentation auf Bundesebene umgesetzt werden soll. Angesichts der Regierungskrise ist jedoch ungewiss, ob dieses Gesetz noch vor der Neuwahl vom Bundestag beschlossen werden kann.
Das gesamte Gesetzgebungsverfahren war von mangelndem Respekt gegenüber den Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gekennzeichnet. Nach jahrelanger Untätigkeit des Gesetzgebers infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2020 gab es mehrere Anläufe. Der nun vorliegende letzte Entwurf, der dabei herauskam, bleibt deutlich hinter unseren Erwartungen zurück, was wir im Rahmen der Verbändeanhörung am 11. Oktober 2024 im BMI zum Ausdruck gebracht hatten.
Die Kolleginnen und Kollegen erwarten sich dennoch Antworten. Vor diesem Hintergrund hat der BDZ das BMF um Klarstellung gebeten, welche Auswirkungen dies auf die Geltendmachung der Ansprüche auf eine amtsangemessene Alimentation hat.
Das BMF hat nunmehr mit Rundschreiben vom 26.11.2024 darüber informiert, dass das Rundschreiben des BMI vom 14.06.2021 (D3-30200/94#21 und 178#6) zum Umgang mit Anträgen auf amtsangemessene Alimentation bzw. Widersprüchen weiterhin gilt. Mit diesem BMI-Rundschreiben verzichtete der Dienstherr gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes sowohl auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung als auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab dem Jahr 2021.
Unabhängig von der tatsächlichen Verabschiedung des Bundesbesoldungs- und –versorgungsangemessenheitsgesetzes ist im Bundesbereich aufgrund des Rundschreibens des BMI 14.06.2021 eine haushaltsjahrnahe Geltendmachung zur Wahrung von Ansprüchen im Jahr 2024 nicht notwendig. Sollten Betroffene dennoch Widersprüche gegen ihre Besoldung erheben, sind diese lt. BMI-Rundschreiben ruhend zu stellen und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation abzuwarten.
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