Am 4. Juni 2024 gab der BDZ im Rahmen der Verbändebeteiligung eine Stellungnahme zum Referentenentwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabaksteuerverordnung (TabStÄndV) ab. Diese soll bereits ab 1. Juli in Kraft treten und die Packungshöchstmenge von 25 Gramm für Wasserpfeifentabak aufheben. Der Schritt unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden Überarbeitung der bestehenden Regelungen, um die Steuerhinterziehung effektiv zu bekämpfen.
Das Thema Wasserpfeifentabak und Shisha-Bars ist eines, das Zöllnerinnen und Zöllner immer wieder beschäftigt und einen erheblichen Kontrollaufwand verursacht. Im Jahr 2022 wurde durch die 7. Verordnung zur Änderung der Tabaksteuerverordnung (VStÄndV) eine Packungshöchstmenge von 25 Gramm für Wasserpfeifentabak (WPT) eingeführt. Die damalige Maßnahme zielte darauf ab, die steuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und Steuerhinterziehung zu verhindern. Insbesondere sollte verhindert werden, dass Wasserpfeifentabak aus Großpackungen entnommen und unzulässigerweise in Einzelportionen an Kunden verkauft wird. Bei der Bemessung der Höchstmenge von 25 Gramm war damals auf die Ausmaße gängiger Wasserpfeifen abgestellt worden.
Ein neuer Verordnungsentwurf zur Änderung der Tabaksteuerverordnung soll diese Höchstmenge nun wieder aufheben.
Bisherige Regelungen wurden umgangen
In seiner Stellungnahme zu dem Entwurf stellt der BDZ fest, dass die bisherige Regelung in der Praxis weitgehend wirkungslos ist. Der Grund: Hersteller haben schnell auf Mehrkomponenten-Systeme umgestellt, um die bestehenden Regelungen zu umgehen. Dies geschah durch die Einführung eines neuen Produkts, des sogenannten „Zwei-Komponenten-Tabaks“. Dieser besteht aus einer flüssigen Mischkomponente, dem Feuchthaltemittel Glycerin („Mix“), und der Mischkomponente „Tabak“, aromatisierter Rauchtabak („to“). Die Tabakkomponente wird als Pfeifentabak versteuert, da sie kein Glycerin enthält und somit nicht der Definition von Wasserpfeifentabak gemäß § 1 Abs. 2b TabStG entspricht.
Durch das Mischen der beiden Komponenten entsteht der steuerpflichtige Wasserpfeifentabak (WPT). Diese Herstellung erfolgt jedoch oft durch Endverbraucher für den Eigenbedarf, was nach § 6 TabStG eine Herstellung ohne Erlaubnis darstellt und somit steuerrechtlich relevant ist.
Ganzheitlicher Ansatz zur Eindämmung von Tabakwarenkriminalität nötig
Die Herstellung und der Konsum durch Endverbraucher sind in der Praxis schwer zu kontrollieren. Dazu trägt auch die angespannte Personalsituation bei den kontrollierenden Einheiten des Zolls bei. Die 7. VStÄndV hat jedenfalls nicht den gewünschten Effekt erzielt. Statt einer Erhöhung der Steuereinnahmen hat die Regelung vor allem eine Verlagerung der Herstellungshandlung bewirkt. Das ist ein ernüchterndes Fazit, das jedoch weiteren Handlungsbedarf zeigt.
Der BDZ fordert folglich eine umfassende Überarbeitung der Tabaksteuerverordnung. Eine bloße Aufhebung der Packungshöchstmenge ohne zusätzliche Maßnahmen wird das Problem nicht lösen und könnte die Situation sogar verschlimmern. Es bedarf vielmehr einer intensiveren Auseinandersetzung mit der Problematik und der Entwicklung einer Lösung, die sowohl praktikabel als auch effektiv ist. Diese muss die Umgehung der Steuerregelungen verhindern und die ursprünglichen Ziele der Verordnung erreichen.
Der Bundesvorsitzende Thomas Liebel betont die Bedeutung einer intensiven Auseinandersetzung mit der Problematik: „Der Kampf gegen Steuerhinterziehung und Schmuggel von Tabakwaren muss ganzheitlich geführt werden. Es braucht einerseits praxistaugliche Regelungen, die nicht so leicht umgangen werden können. Andererseits brauchen aber auch die Zöllnerinnen und Zöllner, die die Einhaltung dieser Regeln überprüfen, mehr Rückendeckung. Da wir zurzeit einen Anstieg des Tabakschmuggels beobachten, wäre ebenso eine höhere Kontrolldichte nötig, um die Steuereinnahmen zu sichern. Doch dem steht paradoxerweise der aktuelle Sparkurs beim Zoll entgegen.“
Mit seiner Stellungnahme zur Änderungsverordnung bringt sich der BDZ weiter konstruktiv ein und betont die Notwendigkeit, die bestehende Rechtslücke zu schließen und alternative Ansätze zu prüfen. Diese müssen im Ergebnis eine bessere Kontrolle und Durchsetzung der Tabaksteuer ermöglichen.
Stellungnahme des BDZ zur Änderung der Tabaksteuerverordnung