Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2021/2022

BDZ fordert: Keine Kürzungen beim Familienzuschlag – Bundesinnenministerium schafft zwischenzeitlich Korrekturen!

Ein aktueller Entwurf des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2021/2022 (BBVAnpG 2021/2022) sieht unter anderem eine grundlegende Reform des Familienzuschlags vor. Danach plant das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), die familienbezogenen Besoldungsbestandteile je nach familiärer Situation aus dem Familienzuschlag der Stufe 1, Stufe 2 und des neu einzuführenden regionalen Ergänzungszuschlags (REZ) zusammenzusetzen. Der BDZ berichtete kürzlich zu dem besoldungsrechtlichen Reformvorhaben des BMI und kritisierte offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Zusammensetzung der finanziellen Bestandteile des künftigen Familienzuschlags. Nunmehr gibt es erste Reaktionen aus dem BMI, welche die Kritik des BDZ an einer finanziellen Schlechterstellung der betroffenen Kolleginnen und Kollegen aufgreift. Ein Schritt in die richtige Richtung. Jedoch braucht es aus Sicht des BDZ weiteren Anpassungsbedarf, um beispielsweise bei so genannten „Konkurrenzregelungen“ künftig nicht schlechter gestellt zu werden.

15. Februar 2021

Wesentliche Regelungen zum Familienzuschlag:

Die aktuellen Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) sehen je nach familiärer Situation entweder die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 in Höhe von 149,36 EUR (§ 40 Abs. 1 BBesG) oder die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 in Höhe von 277,02 EUR (§ 40 Abs. 2 BBesG) vor. Dabei erhöht sich der Familienzuschlag der Stufe 2 um jedes weitere zu berücksichtigende Kind, vgl. Anlage V zum BBesG.

Zu den Regelungen des aktuellen Referentenentwurfs:

Der Referentenentwurf sieht im Wesentlichen folgende Ausgestaltung des Familienzuschlags vor:

Nach § 39 BBesG (Entwurfsfassung) besteht der Familienzuschlag aus zwei Bestandteilen:

  1. ein familienstandbezogener Bestandteil (Stufe 1) und
  2. ein kinderbezogener Bestandteil (Stufe 2)

Abhängig von der familiären Situation und des Hauptwohnsitzes des/der Bundesbeamten/in wird diese um den neu einzuführenden „Regionalen Ergänzungszuschlag (REZ)“ ergänzt – wir berichteten. Im Ergebnis können abhängig vom Familienstand unserer Kolleginnen und Kollegen sowohl der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2 zur Auszahlung kommen.

Familienzuschlag der Stufe 1 (Entwurfsfassung)

Beim Familienzuschlag der Stufe 1 erfolgt eine Konzentration auf Verheiratete und Verpartnerte. Dieser soll rückwirkend zum 1. Januar 2021 in einer Höhe von 149,36 EUR und ab 1. April 2021 in einer Höhe von 151,16 EUR ausgezahlt werden.

Verwitwete, geschiedene und sonstige nicht oder nicht mehr verheiratete oder verpartnerte Berechtigte des derzeitigen Familienzuschlags der Stufe 1 sollen künftig keinen Familienzuschlag der Stufe 1 mehr erhalten.

Verwitwete erhalten in Anlehnung an das Steuerrecht (vgl. § 32a Absatz 5 und 6 i. V. m. § 26 Absatz 1 EStG) den Zuschlag für zwei Jahre nach dem Tod des Ehegatten fortgezahlt. Danach entfällt der Familienzuschlag.

Auch Alleinerziehende erhalten den Zuschlag, womit deren schwierige Situation gewürdigt werden soll.

Zudem sollen die bestehenden Konkurrenzregelungen bei mehreren Berechtigten für dasselbe Kind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung modifiziert werden.

Derzeit gilt nach § 40 Absatz 4 Satz 1 BBesG: Wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst tätig oder versorgungsberechtigt sind und beiden ein Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 zustünde, wird dieser dem Besoldungsempfänger nur zur Hälfte gewährt. Wenn die andere Leistung nicht mindestens die Hälfte beträgt, erhält er den Zuschlag in voller Höhe.

Die Konkurrenzregelungen sollen nun dergestalt modifiziert werden, dass es künftig nur noch darauf ankommen soll, ob der Ehegatte auch im Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis steht. In diesem Fall wird dann der halbe Familienzuschlag gezahlt, auch wenn der Ehegatte bei einem Land beschäftigt ist, das der Familienzuschlag für die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft abgeschafft hat.

Der BDZ lehnt jegliche finanzielle Schlechterstellung unserer Kolleginnen und Kollegen zu Gunsten einer bloßen Verwaltungsvereinfachung entschieden ab.

Familienzuschlag der Stufe 2 (Entwurfsfassung)

Der Familienzuschlag der Stufe 2 stellt einen reinen Kinderzuschlag dar. Die materiellen Voraussetzungen für den Familienzuschlag der Stufe 2 sollen unverändert bleiben. Diesen „Kinderzuschlag“ erhält, wer dem Grunde nach Anspruch auf Kindergeld hat.

Dieser soll rückwirkend zum 1. Januar 2021 jeweils für das erste und zweite Kind in einer Höhe von 127,66 EUR (nach Korrektur des BMI) und ab 1. April 2021 in einer Höhe von 129,19 EUR ausgezahlt werden. Für das dritte und jedes weitere Kind kommen jeweils 397,74 EUR (zum 1. Januar 2021) und 402,51 EUR (ab dem 1. April 2021) hinzu.

Bei der individuellen Berechnung der Höhe des nach dem Referentenentwurf vorgesehenen Familienzuschlags ist künftig entscheidend, dass sowohl die Stufe 1 und Stufe 2 zur Auszahlung kommen können.

Berechnungsbeispiel bei Verheirateten / Verpartnerten ohne Kind zum 1. April 2021:

151,19 EUR (Stufe 1)

Berechnungsbeispiel bei Verheirateten / Verpartnerten / Alleinerziehenden mit einem Kind zum 1. April 2021:

151,16 EUR (Stufe 1) + 129,19 EUR (Stufe 2) = 280,35 EUR (Familienzuschlag NEU)

Berechnungsbeispiel bei Verheirateten / Verpartnerten / Alleinerziehenden mit zwei Kindern zum 1. April 2021:

151,16 EUR (Stufe 1) + 129,19 EUR (Stufe 2 für das erste Kind) + 129,19 EUR (Stufe 2 für das zweite Kind) = 409,54 EUR (Familienzuschlag NEU)

In den vorgenannten Berechnungsbeispielen wurde die Zahlung des Regionalen Ergänzungszuschlags nicht einbezogen. Denn abgängig vom Hauptwohnsitz der Bundesbeamten/innen kommt zum reinen Familienzuschlag nach § 39 BBesG unter Umständen die Zahlung des so genannten Regionalen Ergänzungszuschlags (REZ) nach § 41a BBesG hinzu. Die entsprechenden Berechnungen werden wir beispielhaft im nächsten BDZ Magazin veröffentlichen.

Im Ergebnis erklärt sich nunmehr auch die nachträgliche Klarstellung des BMI zur rückwirkenden Zahlung des Familienzuschlags (Stufe 2) für das jeweils erste und zweite Kind von 127,66 EUR statt 277,02 EUR, da sich – wie in den vorgenannten Berechnungsbeispielen dargestellt – der Familienzuschlag rückwirkend zum 1. Januar 2021 aus den Stufen 1 und 2 zusammensetzen soll. Eine finanzielle Benachteiligung der betroffenen Kolleginnen und Kollegen wurde somit im Zuge unserer Publikation abgewehrt.

Dazu heißt es aus dem BMI schriftlich:

Aus dem Ressortkreis ist dankenswerterweise auf einen redaktionellen Fehler hingewiesen worden, der ggf. zu Irritation führt und daher klargestellt wird. Im Anhang 1 (Anlage V gültig ab 1. Januar 2021) beträgt der Familienzuschlag Stufe 2 für das erste und zweite Kind nicht 277,02 €, sondern 127,66 €. Die Tabelle enthält die derzeit geltenden Beträge und ist lediglich in der Struktur aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlage angepasst.“

Die Reform kann jedoch aufgrund der Modifikation der so genannten Konkurrenzregelungen zu einer Halbierung des Familienzuschlags führen. Der BDZ lehnt nachteilige Regelungen beim Familienzuschlag für die Betroffenen zugunsten bloßer Verwaltungsvereinfachung ab. Wir werden uns im Rahmen der Verbändebeteiligung eingehend mit dem Entwurf auseinandersetzen und weitere Forderungen zur Verbesserung der besoldungsrechtlichen Rahmenbedingungen unserer Kolleginnen und Kollegen gegenüber dem BMI erheben – dazu werden wir demnächst berichten.

BDZ Bundesvorsitzender Dieter Dewes fordert in diesem Zusammenhang auch das Bundesministerium der Finanzen auf, es anderen Bundesressorts gleich zu machen und sich aktiv für eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Zulagen der Zöllnerinnen und Zöllner sowie weiterer Beschäftigter der Bundesfinanzverwaltung einzubringen.

 

 

 

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