Amtsangemessene Alimentation und haushaltsnahe Geltendmachung
Keine Antragstellung für das Haushaltsjahr 2024 beim Bund
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2020 festgestellt, dass die „Grundbesoldung“ im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 und die Besoldung ab dem dritten Kind in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen waren. Über Inhalt, Gegenstand und Reichweite beider Verfahren hatte der dbb umfangreich berichtet und diese in den unterschiedlichen Gremien beraten.
Zwischenzeitlich haben alle Länder (bis auf Berlin) diese Rechtsprechung umgesetzt und entsprechende Gesetze verabschiedet. Diese sehen u. a. die Streichung der untersten Besoldungsgruppe und/oder Eingangsstufe, die Erhöhung der familienbezogenen Bestandteile bzw. die Einführung eines Familienergänzungszuschlags oder Alimentativen Ergänzungszuschlages gestaffelt nach Mietenstufen und/oder die Erhöhung der Sonderzahlung (für Kinder) vor. Vielfach findet zudem die Berücksichtigung eines (fiktiven) Partnereinkommens statt, um dadurch den Mindestabstand von 115 % zur Grundsicherung einzuhalten. Aufgrund des Grundsatzes der haushaltsnahen Geltendmachung erhalten/erhielten ausschließlich diejenigen Beamtinnen und Beamten eine Nachzahlung für die Jahre, in denen eine (nachträglich festgestellte) verfassungswidrige Alimentation bestand, sofern sie ihre Ansprüche im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht bzw. in denen der Dienstherr auf eine wiederholte jährliche Antragsstellung/Widerspruchserhebung im jeweiligen Haushaltsjahr verzichtet hatte.
Ob die in den Ländern getroffenen Regelungen jeweils im Einzelnen, in jeder Besoldungsgruppe und Stufe und bei jeglicher Familiensituation den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation in der Vergangenheit und auch im Jahr 2024 erfüllen, kann seitens des dbb bund aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltungen und der gewählten (neuen) Instrumentarien nicht mehr abschließend rechtlich beurteilt werden.
Situation beim Bund
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat im August 2024 den überarbeiteten Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz – BBVAngG) vorgelegt. Die diesbezügliche Anhörung der Gewerkschaften fand am 11. Oktober 2024 statt und das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 6. November 2024 gebilligt, so dass er nunmehr – vorbehaltlich einer Änderung nach dem „Ampel-Aus“ – als Gesetzentwurf der Bundesregierung dem Bundesrat zugeleitet wird. Wann und mit welchem Inhalt dieser Gesetzentwurf tatsächlich im nächsten Jahr verabschiedet wird, ist angesichts der aktuellen politischen Situation offen.
Unabhängig von der tatsächlichen Verabschiedung ist im Bundesbereich aufgrund des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 14. Juni 2021 (D3-30200/94#21 und 178#6) eine haushaltsnahe Geltendmachung zur Wahrung von Ansprüchen im Jahr 2024 nicht notwendig.